Satzung

Leipzig, 22.12.2014

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen „Förderverein des St. Elisabeth-Krankenhauses Leipzig“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Förderverein des St. Elisabeth-Krankenhauses Leipzig e. V.“
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Die Anschrift des Vereins lautet Biedermannstraße 84, 04277 Leipzig.
    3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein mit Sitz in Leipzig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
    3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die psychologische, therapeutische und sozialdienstliche Beratung und Betreuung insbesondere von Patienten der St. Elisabeth-Krankenhaus Leipzig gGmbH sowie deren Angehöriger, hierbei insbesondere im Übergang von der stationären zur ambulanten Behandlung.
    4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Katholische Kirchenlehen St. Trinitatis zu Leipzig, welches es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  • § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
    2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
    3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
    4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
  • § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
    2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
    3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
    4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
  • § 5 Mitgliedsbeiträge

    1. Bei der Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr anfallen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
    2. Die Höhe und die Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
    3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
    4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  • § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Bestimmungen zu beachten.
  • § 7 Organe des Vereins

    1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  • § 8 Vorstand

    1. Der Vorstand des Vereins iSv. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
    2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
    3. Der Vorstand tritt zu Beratungen und Beschlüssen zusammen. Beratungen und Beschlüsse sind zu protokollieren.
    4. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
    5. Die Berufung eines Mitglieds zum Vorstand bedarf der Zustimmung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin der St. Elisabeth-Krankenhaus Leipzig gGmbH.
  • § 9 Zuständigkeit des Vorstands

    1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

      a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

      b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

      c) Erstellung des Jahresberichtes;

      d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

  • § 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

    1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
    2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen, für den die satzungsgemäßen Bedingungen gelten.
    3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und legt die übrigen Funktionen fest.
  • § 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

    1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
    2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
    3. Der Vorstand kann fernmündlich, per email, per Telefax oder schriftlich beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen (Beschlussfassung per Fernkommunikationsmittel). Im Falle der Beschlussfassung per Fernkommunikationsmittel ist der Vorsitzende verpflichtet, die Beschlussfassung zu protokollieren und auf der nächsten Sitzung festzustellen.
  • § 12 Kassengeschäfte/Kassenprüfung

    1. Die Kassengeschäfte werden vom Schatzmeister oder vom stellvertretenden Vorsitzenden geführt. Jährlich ist ein Kassenbericht vorzulegen.
    2. Alle Überweisungsaufträge sowie Aufträge für Abhebungen vom Vereinskonto müssen jeweils von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden.
    3. Zur Kassensicherheit wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer können jederzeit die Kassen prüfen.
    4. Mindestens einmal im Geschäftsjahr, vornehmlich in Vorbereitung der Hauptversammlung, findet eine ordentliche Kassenprüfung statt. Der schriftlich anzufertigende Bereicht der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung vorzutragen. Dieser Bericht muss bei der Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes berücksichtigt werden.
  • § 13 Mitgliederversammlung

    1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied und jede juristische Person eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
    2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

      a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

      b)  Entgegennahme des Kassenberichtes;

      c)  Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5);

      d)  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

      e)  Wahl und Abberufung der Kassenprüfer

      f)   Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

      g)  Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

      h)  Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  • § 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

    1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
    2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
    3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
    4. Die Geschäftsführung der St. Elisabeth-Krankenhaus Leipzig gGmbH darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen und hat Rederecht. Sie ist ebenso wie die Mitglieder einzuladen.
  • § 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  • § 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
    2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
    3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
    4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von vier Fünfteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
    5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
    6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • § 17 Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 16 Abs. 4).
    2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
    3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an das Katholische Kirchenlehen St. Trinitatis zu Leipzig (§ 2 Abs. 7).